3.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 auf der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) auf. Der genaue Grund für diesen Aufenthalt lässt sich weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts auch Pflegeleistungen erhielt (vgl. Rechnungspositionen, Ingress lit. B). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt.