3.1 Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krank- heits- oder Behinderungskosten vergütet (§ 7 Abs. 1 VVzKELG; vgl. auch U. Müller, a.a.O., Rz. 830 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_84/2009 vom 10.8.2009 Erw. 4.1; bei zu Hause wohnenden Personen kann bei vorübergehendem Spital- oder Heimaufenthalt für die Zeit der auswärtigen Unterbringung nicht auf eine andere Berechnungsweise [Heimkostenrechnung] gewechselt werden).