Soweit dies zutreffe, sei die Vergütung entsprechend zu kürzen. Vorliegend sei die Hilfe, Pflege und Betreuung vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 umfassend durch das C.________ (Heim) erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche diese Aufgaben sonst bewältige, habe in dieser Zeit Ferien machen können. Für Hilfe, Pflege und Betreuung sei sie in dieser Zeit nicht verantwortlich gewesen. Die dafür entstandenen Heimkosten seien durch die Hilflosenentschädigung gedeckt. Die nochmalige Deckung der Heimkosten über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten würde zu einer Überentschädigung führen, weshalb der Abzug von Fr. 741.60 zu Recht erfolgt sei.