6 2.3 In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 macht die Vorinstanz geltend, die Hilflosenentschädigung werde pauschal ausgerichtet und erfolge unabhängig von den effektiv anfallenden Kosten. Eine Überentschädigung sei folglich ebenfalls unabhängig von den effektiv anfallenden Kosten zu prüfen. Es gehe einzig um die Frage, ob sowohl unter dem Titel der Hilflosenentschädigung als auch unter dem Titel der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten dieselben Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung abgedeckt werden. Soweit dies zutreffe, sei die Vergütung entsprechend zu kürzen.