Die Kosten, welche nicht durch die Krankenkasse und die AHV/IV vergütet würden, seien über die Hilflosenentschädigung zu decken. Im Falle des Beschwerdeführers sei die (monatliche) Hilflosenentschädigung bereits nach einer Woche aufgebraucht. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zumutbar, die Kosten von Fr. 741.60 selber zu übernehmen. In Anwendung von Art. 14 Abs. 4 ELG würden sich für den zu Hause lebenden Beschwerdeführer mit einer Hilflosigkeit schweren Grades die Vergütungsbeiträge um Fr. 65'000.-- erhöhen (Beschwerde S. 3 mit Verweis auf U. Müller, a.a.O., Rz. 848).