2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer schweren palliativen Krankheit, sei schwer pflegebedürftig und müsse rund um die Uhr versorgt werden. Er benötige zudem einen Rollstuhl. Seine Erkrankung sei mit vielen Spesen verbunden (spezielle hygienische Pflegemittel, abgestimmte Nahrungsmittel, spezielle Kleidung, medizinische Kissen u.w., so auch ein Einwohneranteil von ca. Fr. 21.-- für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung [Beschwerde S. 2]).