Demnach beinhalte das Heimangebot auch die von der Hilflosenentschädigung gedeckten Kosten. Es sei im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG ein Abzug von den in Rechnung gestellten Heimkosten vorzunehmen, da die besonderen Betreuungskosten bereits durch die Hilflosigkeit abgedeckt seien. Demnach resultiere ein Abzug von Fr. 741.60 (12 Tage à Fr. 61.80). Dieser Betrag sei von der Rechnung des C.________ (Heim) in Abzug gebracht worden (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 8).