5 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt in der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) habe, was unbestritten sei. Besonderes Augenmerk sei vorliegend auf die Koordination von Ergänzungsleistung, Hilflosenentschädigung und Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten zu richten. Es stelle sich die Frage, inwiefern zur Verhinderung von Überentschädigungen Kürzungen vorzunehmen seien (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 5).