Rz. 341: Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden und keine Altersrente gemäss AHVG beziehen. Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen sein. Rz. 342: Für Familienangehörige, die in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden keine Kosten für Pflege und Betreuung vergütet.