4 und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (§ 14 Abs. 3 VVzKELG). 1.3.2 Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen (§ 16 Abs. 1 VVzKELG): lit. a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind; lit. b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; und lit. c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.