1.2 Im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 wird in § 8 Abs. 1 normiert, dass den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet werden. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden (§ 8 Abs. 2 KELG).