1.1.3 Für die zusätzlich zu einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Bundesgesetzgeber schreibt ihnen jedoch Mindestbeträge vor (Art. 14 Abs. 3 ELG). Bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen beträgt der Mindestbetrag Fr. 25'000.-- (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 lit.