Die Kantone bezeichnen im Einzelnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, wobei es ihnen offen steht, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl. VGE II 2016 95 vom