Nicht (mehr) bestritten ist der Abzug für die Verpflegungskosten in Höhe von Fr. 258.--. 1.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.