1. Der Beschwerdeführer bezieht von der Invalidenversicherung zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (vgl. Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959) von monatlich Fr. 1'880.--, was pro Tag Fr. 61.80 ergibt (Vi-act. 6). Die Vorinstanz hat deswegen für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 (12 Tage) einen Abzug von Fr. 741.60 (12 x 61.80) vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und beantragt, auf einen Abzug wegen der Hilflosenentschädigung zu verzichten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.