2 2. Die Beschwerdegegnerin habe auch in Zukunft die entstandenen Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital oder Heim (abzüglich Bewohneranteil) zu vergüten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: