C. Mit Verfügung vom 26. September 2017 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vergütete die Ausgleichskasse Schwyz nach einem Abzug für Verpflegungskosten von Fr. 258.-- und einem Abzug für Hilflosenentschädigung von Fr. 741.60 einen Betrag von Fr. 1'396.80 (Vi-act. 2). D. In der Einsprache vom 1. Oktober 2017 verlangte B.________, die Ehefrau und Vertreterin von A.________, von der Ausgleichskasse Schwyz, ihr die gesetzlichen Grundlagen für diese Abzüge zu erläutern (Vi-act. 3). E. Mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1153/17) vom 20. Februar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab.