{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "701cea7e0d6754d39872cfcaec198b77"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_36_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_36", "Checksum": "f8b095978aa64b87e96801c2e37ef453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Leistung wird dem Anspruchsberechtigten ausbezahlt und steht diesem\ngrundsätzlich zur freien Verfügung (BGE 125 V 297 Erw. 5a).\n\n3.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d und f ELG sind die Hilflosenentschädigungen\nund die Assistenzbeiträge nicht als Einnahmen anzurechnen. Bei der Vergütung\nder Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen\n(Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) droht allerdings eine Überentschädigung, wenn die\nKosten der Hilfe, Pflege und Betreuung, zu deren Deckung die Hilflosenentschädigung und/oder der Assistenzbeitrag bestimmt sind, gestützt auf Art. 14 Abs. 1\nlit. b ELG nochmals vergütet werden. Zur Vermeidung einer solchen Überentschädigung ist es deshalb notwendig, bei der Vergütung der Kosten der Hilfe,\nPflege und Betreuung vom Grundgedanken des Art. 11 Abs. 3 lit. d und f ELG\n(Nichtanrechnung von Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen und\nvon Assistenzbeiträgen der AHV oder der IV auf der Einnahmenseite der EL-\nBerechnung) abzuweichen und - lückenfüllend - den Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG\ndahingehend zu ergänzen, dass die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung nur\ndann zu vergüten sind, soweit sie nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung\noder einen Assistenzbeitrag abgedeckt sind (R. Jöhl / P. Usinger, Ergänzungsleistungen, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016,\nS. 1935 Rz. 253 Fn 1101 sowie S.1950 Rz. 271).\n\n3.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthalts im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 weiterhin\nHilflosenentschädigung erhielt (Fr. 741.60 [12 x 61.80]). Die Hilflosenentschädi-\n\n8\ngung dient der geldmässigen Abgeltung der aufgrund der Hilflosigkeit notwendigen Pflege oder persönlicher Überwachung (vorn Erw. 3.2.2). Die Vorinstanz hat\nzutreffend erkannt, dass diese Aufgaben, die normalerweise von der Ehefrau des\nBeschwerdeführers wahrgenommen werden, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Personal des C.________ (Heim) erbracht wurden; dies\nwird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. hierzu insbesondere\ndie Rechnungspositionen \"Pflegetaxe Stufe 5\" und \"Pflegetaxe BESA 5\", Ingress\nlit. B). Damit war die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt\nim C.________ (Heim) von diesen Pflege- und Überwachungsaufgaben entlastet.\nEs erweist sich damit nur als konsequent, wenn die für diese Zeit weiterhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung vom zu vergütenden Rechnungsbetrag abgezogen wird. Andernfalls läge - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - eine\nDoppelentschädigung vor, welche es zu vermeiden gilt (vgl. vorn Erw. 3.2.3).\n\nDer angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Verfügung vom 26. September 2017 bestätigt wurde, erweist sich damit als korrekt.\n\n3.3 Was den (sinngemässen) Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die\nVorinstanz habe in seinem Fall zu Unrecht von einer Erhöhung der jährlichen\nVergütungslimite um Fr. 65'000.-- (auf Fr. 90'000.--) abgesehen, ist auf den Gesetzeswortlaut von Art. 14 Abs. 4 ELG zu verweisen, wonach sich bei einer\nschweren Hilflosigkeit der jährlich zu vergütende Höchstbetrag für Krankheitsund Behinderungskosten auf Fr. 90'000.-- erhöht, \"soweit die Kosten für Pflege\nund Betreuung durch die Hilflosenentschädigung […] nicht gedeckt sind\".\n\nIm Übrigen sind die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1\nlit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000.-- betragen (vgl.\nBGE 142 V 349). Im Kanton Schwyz wurde ein solcher Abzug in Rz. 345 der\nWeisungen des Departements des Innern in allgemeiner Form vorgesehen. Der\nvon der Vorinstanz vorgenommene Abzug ist auch deshalb nicht zu beanstanden.\n\nDer Beschwerdeführer kann somit aus Art. 14 Abs. 4 ELG für den vorliegenden\nFall nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n3.4 Sodann stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Vorinstanz \"habe auch\nin Zukunft die Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung für einen vorübergehenden\nAufenthalt in einem Spital oder Heim (abzüglich Bewohneranteil) zu vergüten\"\n(Beschwerdeantrag Ziff. 2).\n\nDie Vorinstanz musste sich in der Verfügung vom 26. September 2017 bzw. im\nangefochtenen Einspracheentscheid ausschliesslich zur Vergütung der Kosten\n9\nfür den Aufenthalt des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) vom 22. Juli\n2017 bis 2. August 2017 äussern, was sie auch getan hat. Über die Kostenvergütung zukünftiger Aufenthalte des Beschwerdeführers hatte sie nicht zu befinden. Für den Beschwerdeantrag Ziff. 2 fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.\n\n3.5 In der Beschwerdeschrift findet sich schliesslich eine beispielhafte Auflistung verschiedener (v.a. medizinischer) Hilfsmittel, welche der Beschwerdeführer\nin seinem Alltag benötigt, zusammen mit dem Hinweis, dass die schwere Hilflosigkeit des Beschwerdeführers mit vielen Spesen verbunden sei. Hierzu ist\nfestzuhalten, dass es Sache des Beschwerdeführers sein wird, anfallende Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Hilflosigkeit stehen, der Vorinstanz\nzwecks Prüfung einer Vergütung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten einzureichen.\n\n"}