{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "701cea7e0d6754d39872cfcaec198b77"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_36_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_36", "Checksum": "f8b095978aa64b87e96801c2e37ef453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Jedenfalls seien für den Aufenthalt auf\nder Pflegeabteilung auch die Kosten gemäss Pflegetaxe Stufe 5 in Rechnung\ngestellt worden. Demnach beinhalte das Heimangebot auch die von der Hilflosenentschädigung gedeckten Kosten. Es sei im Rahmen der Vergütung von\nKrankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG ein Abzug von\nden in Rechnung gestellten Heimkosten vorzunehmen, da die besonderen Betreuungskosten bereits durch die Hilflosigkeit abgedeckt seien. Demnach resultiere ein Abzug von Fr. 741.60 (12 Tage à Fr. 61.80). Dieser Betrag sei von der\nRechnung des C.________ (Heim) in Abzug gebracht worden (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 8).\n\n2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an\neiner schweren palliativen Krankheit, sei schwer pflegebedürftig und müsse rund\num die Uhr versorgt werden. Er benötige zudem einen Rollstuhl. Seine Erkrankung sei mit vielen Spesen verbunden (spezielle hygienische Pflegemittel, abgestimmte Nahrungsmittel, spezielle Kleidung, medizinische Kissen u.w., so auch\nein Einwohneranteil von ca. Fr. 21.-- für einen vorübergehenden Aufenthalt in\neiner Pflegeeinrichtung [Beschwerde S. 2]).\n\nDie Kosten, welche nicht durch die Krankenkasse und die AHV/IV vergütet würden, seien über die Hilflosenentschädigung zu decken. Im Falle des Beschwerdeführers sei die (monatliche) Hilflosenentschädigung bereits nach einer Woche\naufgebraucht. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zumutbar, die Kosten\nvon Fr. 741.60 selber zu übernehmen. In Anwendung von Art. 14 Abs. 4 ELG\nwürden sich für den zu Hause lebenden Beschwerdeführer mit einer Hilflosigkeit\nschweren Grades die Vergütungsbeiträge um Fr. 65'000.-- erhöhen (Beschwerde\nS. 3 mit Verweis auf U. Müller, a.a.O., Rz. 848).\n\n6\n2.3 In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 macht die Vorinstanz geltend, die\nHilflosenentschädigung werde pauschal ausgerichtet und erfolge unabhängig von\nden effektiv anfallenden Kosten. Eine Überentschädigung sei folglich ebenfalls\nunabhängig von den effektiv anfallenden Kosten zu prüfen. Es gehe einzig um\ndie Frage, ob sowohl unter dem Titel der Hilflosenentschädigung als auch unter\ndem Titel der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten dieselben\nKosten für Hilfe, Pflege und Betreuung abgedeckt werden. Soweit dies zutreffe,\nsei die Vergütung entsprechend zu kürzen. Vorliegend sei die Hilfe, Pflege und\nBetreuung vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 umfassend durch das\nC.________ (Heim) erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche diese\nAufgaben sonst bewältige, habe in dieser Zeit Ferien machen können. Für Hilfe,\nPflege und Betreuung sei sie in dieser Zeit nicht verantwortlich gewesen. Die\ndafür entstandenen Heimkosten seien durch die Hilflosenentschädigung gedeckt.\nDie nochmalige Deckung der Heimkosten über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten würde zu einer Überentschädigung führen, weshalb der\nAbzug von Fr. 741.60 zu Recht erfolgt sei.\n\n3.1 Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung\nwie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krank-\nheits- oder Behinderungskosten vergütet (§ 7 Abs. 1 VVzKELG; vgl. auch U. Müller, a.a.O., Rz. 830 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_84/2009 vom\n10.8.2009 Erw. 4.1; bei zu Hause wohnenden Personen kann bei vorübergehendem Spital- oder Heimaufenthalt für die Zeit der auswärtigen Unterbringung nicht\nauf eine andere Berechnungsweise [Heimkostenrechnung] gewechselt werden).\n\nEs ist unbestritten, dass für die Kostenvergütung des vorübergehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) weiterhin die EL-\nBerechnungsweise für zu Hause lebenden Personen (und keine Heimkostenrechnung) zur Anwendung gelangt.\n\n3.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 auf\nder Pflegeabteilung des C.________ (Heim) auf. Der genaue Grund für diesen\nAufenthalt lässt sich weder den Akten noch den Ausführungen in der\nBeschwerde entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer\nwährend des Aufenthalts auch Pflegeleistungen erhielt (vgl. Rechnungspositionen, Ingress lit. B). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer\nwährend des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt. Es stellt sich demnach die Frage, ob die während des vorübergehenden\nAufenthalts ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Kostenvergütung für\nden Aufenthalt in Abzug zu bringen ist.\n\n7\n3.2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die\nhilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz\n1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies\nist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden\nPflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961).\n\n"}