{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "701cea7e0d6754d39872cfcaec198b77"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-36_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_36_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f225fe8eafe49f07ddb284d78d461f53e27c5dacce4dd679a59a20cee49f8bd5acb589e2b2af9cb4a4431daf5234b24ce3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_36", "Checksum": "f8b095978aa64b87e96801c2e37ef453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Aufl., Basel 2009, N 29 zu § 13\nErgänzungsleistungen zur AHV/IV [EL], mit Verweis auf Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl.\nauch U. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/\nBasel 2014, Rz. 826ff.).\n\n1.1.3 Für die zusätzlich zu einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten\nKrankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Bundesgesetzgeber schreibt ihnen jedoch Mindestbeträge vor (Art. 14\nAbs. 3 ELG). Bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen beträgt der Mindestbetrag Fr. 25'000.-- (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden\nPersonen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der\nUnfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 lit. a Ziff. 1 bei\nschwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder\nder IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).\n\n1.2 Im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-\nnen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 wird\nin § 8 Abs. 1 normiert, dass den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL\nausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet werden. Die Vergütung von\nKrankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer\nwirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und\nnicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden (§ 8 Abs. 2 KELG). Der\nRegierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz\ngeregelt ist (§ 9 Abs. 3 KELG). Er übt zudem die Aufsicht aus (§ 12 Abs. 1\nKELG). Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen (§ 13 Abs. 2\nKELG).\n\n1.3.1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall\noder Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet (§ 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz\nüber Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\n[VVzKELG; SRSZ 362.211] vom 11.12.2007). Pflege- und Betreuungskosten, die\nin einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet (§ 14 Abs. 2 VVzKELG). Die\nKosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwendig sind\n\n4\nund den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (§ 14\nAbs. 3 VVzKELG).\n\n1.3.2 Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen (§ 16 Abs. 1 VVzKELG):\n\nlit. a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind;\n\nlit. b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; und\n\nlit. c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.\n\nDie Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem\nvon der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht (§ 16\nAbs. 2 VVzKELG). Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet (§ 16 Abs. 3\nVVzKELG).\n\n1.4 Das Departement des Innern des Kantons Schwyz erliess betreffend Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Weisungen, welche seit 1. Januar 2014 in Kraft sind (kurz: Weisungen). In den Ziffern 301 bis 354 werden die\nVergütungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen\nkonkretisiert. Zu den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige\n(§ 16 VVzKELG) wird u.a. ausgeführt:\n\nRz. 341: Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden und keine Altersrente gemäss\nAHVG beziehen. Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen\nsein.\n\nRz. 342: Für Familienangehörige, die in die EL-Berechnung eingeschlossen\nsind, werden keine Kosten für Pflege und Betreuung vergütet.\n\nRz. 343: Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. Der Umfang des Erwerbsausfalls entspricht dem zeitlichen Pflegeaufwand,\nder von der Fachperson festgelegt wird.\n\nRz. 345: Die Hilflosenentschädigung wird in Abzug gebracht.\n\n5\n2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass der\nBeschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt in der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) habe,\nwas unbestritten sei. Besonderes Augenmerk sei vorliegend auf die Koordination\nvon Ergänzungsleistung, Hilflosenentschädigung und Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten zu richten. Es stelle sich die Frage, inwiefern zur Verhinderung von Überentschädigungen Kürzungen vorzunehmen seien (angefocht.\nEinspracheentscheid Erw. 5).\n\n"}