13 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 der Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).