4.2.4 Die Vorinstanz hat für den Fall einer späteren Neuanmeldung eine genauere Prüfung der (angesprochenen) offenen Punkte in Aussicht ausgestellt. Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege anbelangt, ist an dieser Stelle deshalb gleichzeitig klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 135 I 6 Erw.; 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen Fällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht.