Mithin bedarf es für den Ausschluss eines EL-Anspruches eines Verzichtsvermögens von rund Fr. 130'000.--. Angesichts einer unerklärten Vermögensminderung (= Vermögensverzichts) von (mindestens) rund Fr. 250'000.-- ist auch unter (pauschaler) Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vorgelegten Belege mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und ohne dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird mit der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 3.2.7) davon auszugehen, dass ein Verzichtsvermögen von (weit) über Fr. 130'000.-- verbleibt.