4.2.3 Bei anrechenbaren Einnahmen von (ohne Vermögensverzicht) Fr. 26'300.-- und totalen Ausgaben von Fr. 37'230.-- (Differenz Fr. 10'930.--) genügt ein anrechenbares Vermögen von rund Fr. 150'000.-- (Fr. 10'930.-- = ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens von Fr. 109'300.-- zuzüglich ein Freibetrag von Fr. 37'500.--), um einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Nettovermögen von rund Fr. 20'000.-- (Sparguthaben von Fr. 26'678.-- abzüglich Schulden von Fr. 6'407.--). Mithin bedarf es für den Ausschluss eines EL-Anspruches eines Verzichtsvermögens von rund Fr. 130'000.--.