Zu *** bringt die Beschwerdeführerin vor, das Wertschriftenverzeichnis enthalte den Nominalwert der Stammanteile; der Betrag von Fr. 20'000 stehe ihr infolge der Überschuldung der Unternehmung jedoch nicht zur Verfügung; dies sei nur für das bei der Bank liegende Geld (rund Fr. 40'000.-- bzw. Fr. 11'000.--) der Fall.