9 3.3 Die Beschwerdeführerin moniert beschwerdeweise (sinngemäss), es sei ihr kein Verzichtsvermögen anzurechnen. Die Stammanteile ihrer Unternehmung hätten ihren Marktwert verloren. Der fiktive Steuerwert habe sich "in Luft aufgelöst"; das sei der Beweis des "Kapitalschwundes". Dieser Kapitalschwund präsentiere sich gemäss den Steuerwerten wie folgt: per 31.12.2009 Fr. 20'000.-- per 31.12.2010 Fr. 136'000.-- per 31.12.2011 Fr. 140'000.-- per 31.12.2012 Fr. 44'000.-- per 31.12.2013 ff. p.m.