3.2.7 Weiter stellte die Vorinstanz bei der Durchsicht der Akten fest, dass die Verwaltung die privaten Schulden per 2012 (Fr. 21'945.-- statt Fr. 18'089.--) und per Ende 2013 (Fr. 18'089.-- statt Fr. 7'676.--) zu hoch eingesetzt hatte. Die Sichtung der zahlreichen Belege zeige verschiedene Ausgaben, die bereits mit den Fr. 50'000.-- für die (allgemeinen) Lebenskosten berücksichtigt worden seien. Ein Leasing sei zudem auch in der Unternehmung verbucht worden, womit die Frage einer allfälligen doppelten Anrechnung zu prüfen wäre. Insgesamt seien diverse Positionen sehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Weitere und detailliertere Abklärungen erübrigten sich.