3.2.6 Es erscheine gerechtfertigt, das Vermögen entgegen der Verfügung nicht mit Fr. 26'678.--, sondern nur mit Fr. 6'678.-- anzurechnen, da der Stammanteil der Unternehmung der Beschwerdeführerin infolge Überschuldung nicht mehr dem Nominalwert entspreche. Selbst in diesem Fall liege der EL-rechtliche Einnahmenüberschuss immer noch bei deutlich über Fr. 20'000.-- (angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 20).