Fr. 702'842.-- Ausgaben 2012 gem. Berechnung der Verwaltung - Fr. 184'933.-- Theoretisches Vermögen Ende 2012 = Fr. 517'909.-- Vermögen Ende 2012 gemäss Steuerveranlagung - Fr. 173'067.-- Ungeklärte Vermögensabnahme = Fr. 344'842.-- Eine Vermögensabnahme von Fr. 340'000.-- sei somit nicht zu beanstanden. 3.2.4 Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, das PK-Guthaben von Fr. 224'158.-- sei schon Ende 2011 nach der Auszahlung eines ersten Betrages von Fr. 213'483.-- im Verlaufe 2011 erfolgt.