Anderseits beanstande die Beschwerdeführerin, die private Schuldentilgung von Fr. 26'895.-- im Jahr 2010 sei in der Vermögensabnahme 2012 nicht berücksichtigt. Dieser Betrag sei jedoch als Differenz der 2010 und 2011 deklarierten Schulden von Fr. 66'929.-- bzw. Fr. 40'034.-- bei den Zahlen 2011 berücksichtigt worden; für das Jahr 2011 sei der Beschwerdeführerin kein Vermögensverzicht angerechnet worden.