3.2.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin gehe in der Einsprache für das Jahr 2012 ebenfalls von einer Vermögensabnahme Fr. 340'000.-- aus, mache aber einerseits geltend, hierin seien die fiktiven Steuerwerte ihrer GmbH von Fr. 148'000.-- (2010) und Fr. 140'000.-- (2011) enthalten. Im Jahr 2012 habe man den Betrag von Fr. 44'000.-- berücksichtigt. Es seien daher Fr. 288'000.-- ebenfalls in Abzug zu bringen. Objektiv gebe es jedoch keinen Grund, die Fr. 44'000.-- als am Stichtag vorhandene Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen. Die Werte der Vorjahre könnten auf keinen Fall einfach addiert werden.