3.2.1 Bei der Ermittlung der Vermögensabnahme ging die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid - gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen (Vi-act. 8-1ff./8; Vi-act. 9-1ff./22) - für die Jahre 2005 bis 2015 von folgender Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin aus (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 Ziff. 10 [Vi-act. 46-4f./11): Jahr Total Vermögenswerte Private Schulden Reinvermögen (Ziff. 450/960) (Ziff. 460/965) (Ziff. 470/970)