Für das Jahr 2012 rechnete die Vorinstanz Lebenskosten von Fr. 50'000.--, für das Jahr 2013 von Fr. 25'000.-- an, was sie damit begründete, dass die Beschwerdeführerin (2012) bis 28. Februar 2013 (Bezug einer Altersrente von rund Fr. 26'800.-- [Jahr 2017] ab 1.3.2013) keine Einnahmen verzeichnete. 5 Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.4) hat die Vorinstanz der Verfügung vom 22. August 2017 einen Vermögensverzicht von Fr. 347'000.-- zugrunde gelegt (Vi-act. 30-2/2 und 31- 1/2).