3.1.1 Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung ein Vermögen der Beschwerdeführerin (per 31.12.2016) gemäss der Steuererklärung 2016 von Fr. 26'678.-- sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 347'000.-- zugrunde (inklusive das Stammkapital der Unternehmung von Fr. 20'000.--; vgl. Vi-act. 8-6/8; 31-1/2). 3.1.2 Die Vorinstanz ging für die Ermittlung des jährlichen Vermögensverbrauchs und die nicht erklärbare Vermögensabnahme (Fr. 387'000.-- per 31.12.2013) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 von folgenden Zahlen aus (vgl. Aktennotiz vom 22. August 2017 [Vi-act. 29-1/2]):