3 2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.