E. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, wozu sich A.________ mit Stellungnahme vom 19. April 2018 unter Beilage weiterer Dokumente äusserte. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 reichte die Vorinstanz hierzu eine Stellungnahme ein, woraufhin sich A.________ am 9. Mai 2018 erneut in der Angelegenheit vernehmen liess unter Beilage einer Zusammenfassung des Kapital- (bzw. Vermögens- )verzehrs in den Jahren 2011 bis 2013. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: