C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. September 2017 Einsprache (Vi-act. 32), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 abwies (Vi-act. 46). D. Dagegen reichte A.________ am 14. März 2018 (eingegangen am 15.3.2018) fristgerecht Beschwerde bei der Ausgleichskasse Schwyz ein, welche die Eingabe gleichentags an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies. Sinngemäss beantragt A.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Mit ihrer Beschwerde reicht sie steuerliche Bewertungen ihrer Unternehmung für die Jahre 2009 bis 2016 ein.