{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "73f42dfc9946b565b6868e1bf4df18fe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_35", "Checksum": "6df742646c4c8c3f54d1a385ef0aaf89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2018 35\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\nDiese Dokumentation umfasst für das Jahr 2011 203 Positionen (Gesamtbetrag\nvon Fr. 120'956.66), für das Jahr 2012 172 Positionen (Gesamtbetrag von\nFr. 58'978.16) sowie für das Jahr 2013 155 Positionen (Gesamtbetrag von\nFr. 55'913.56; jeweils inklusive monatliche Viseca-Auszüge), entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 235'842.38.\n\n4.2.2 Die Vorinstanz hat diese Unterlagen gesichtet und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich dadurch am Ergebnis nichts ändere (vgl. vorstehend\nErw. 3.2.7). Konkret hat sie darauf hingewiesen, dass verschiedene Ausgaben\nbereits mit den allgemeinen Lebenskosten abgedeckt seien; des Weiteren sei ein\nLeasing möglicherweise doppelt verbucht worden. Bei einer allfälligen späteren\nNeuanmeldung seien diese Punkte jedoch genauer zu prüfen (angefochtener\nEntscheid Erw. 21).\n\nDiese pauschale Sichtung und Würdigung dieser Unterlagen durch die\nVorinstanz ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Es fällt zudem insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin kostspielige Ferienreisen auch für ihren\nWohnungspartner bezahlte (vgl. Vi-act. 42-34/173 [Kuoni, Gran Canaria, für\nFr. 5'446.--]; Vi-act. 44-12/223 [Ozeania, Punta Cana, für Fr. 14'010.--; Vi-act. 44-\n84/223 [Kompas Travel AG, Dubai, für Fr. 3'116.--]). Es ist davon auszugehen,\ndass anteilsmässige Ausgaben vor Ort ebenfalls auf den Wohnungspartner entfielen (z.B. Vi-act. 44-209/223; 43-173/189). Die gleiche Annahme drängt sich\nohne weiteres auch für Lebensmitteleinkäufe (namentlich Wein), Restaurantbesuche usw. auf. Die Viseca-Auszüge weisen im Weiteren teils auch Barbezüge\naus (z.B. Vi-act. 42-172/173; 43-169/189; 43-176/189; 44-206/223 u.w.), womit\n\n12\ndie bar bezahlten mit Belegen dokumentierten Ausgaben getätigt worden sein\ndürften, was bedeutet, dass hier doppelte Berücksichtigungen vorlägen.\n\n4.2.3 Bei anrechenbaren Einnahmen von (ohne Vermögensverzicht) Fr. 26'300.--\nund totalen Ausgaben von Fr. 37'230.-- (Differenz Fr. 10'930.--) genügt ein anrechenbares Vermögen von rund Fr. 150'000.-- (Fr. 10'930.-- = ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens von Fr. 109'300.-- zuzüglich ein Freibetrag von\nFr. 37'500.--), um einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auszuschliessen.\nDie Beschwerdeführerin verfügt über ein Nettovermögen von rund Fr. 20'000.--\n(Sparguthaben von Fr. 26'678.-- abzüglich Schulden von Fr. 6'407.--). Mithin bedarf es für den Ausschluss eines EL-Anspruches eines Verzichtsvermögens von\nrund Fr. 130'000.--. Angesichts einer unerklärten Vermögensminderung (= Vermögensverzichts) von (mindestens) rund Fr. 250'000.-- ist auch unter (pauschaler) Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren\nvorgelegten Belege mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit und ohne dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird mit der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 3.2.7) davon auszugehen, dass ein Verzichtsvermögen von (weit) über Fr. 130'000.-- verbleibt.\n\n4.2.4 Die Vorinstanz hat für den Fall einer späteren Neuanmeldung eine genauere Prüfung der (angesprochenen) offenen Punkte in Aussicht ausgestellt. Was\ndie von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege anbelangt, ist an dieser\nStelle deshalb gleichzeitig klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung\n(und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach\nrechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 135 I 6\nErw.; 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen\nFällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu belegen hätte, für welche Auslagen\nausschliesslich ihr eine adäquate Gegenleistung zuteil wurde bzw. für welche sie\neine rechtliche Verpflichtung traf. Im Sinne der vorstehenden Ausführung zeigen\nkonkrete Belege, dass namhafte Auslagen im Interesse ihres Wohnungspartners\nerfolgten und es spricht einiges, namentlich die allgemeine Lebenserfahrung und\nmithin gewissermassen eine natürliche Vermutung, dafür, dass zahlreiche weitere Auslagen auch im Interesse ihres Wohnungspartners erfolgten bzw. dieser an\nden Gegenwerten mitpartizipierte. Die entsprechenden (hälftigen) Beträge wären\n(analog zur hälftigen Tragung der Mietkosten) in Abzug zu bringen.\n\n13\n4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist\nabzuweisen und der Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 der\nVorinstanz ist zu bestätigen.\n\n5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos\n(Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist keine\nParteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n"}