{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "73f42dfc9946b565b6868e1bf4df18fe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_35", "Checksum": "6df742646c4c8c3f54d1a385ef0aaf89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:24", "Checksum": "ae8b4d23cfeb14c630b1bd55f66c1bfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 35\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n 3\n2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch\nEinkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine\nVerzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf\nEinkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte\nnicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage\nnach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels\nentsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl.\nBGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen \"ohne rechtliche Verpflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen jedoch nicht\nkumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente\ngegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).\n\n2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen\neiner rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung\nzu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c\nS. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der\nSachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe\nsprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit\nHinweis auf Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der\nBeweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen\n(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür\nrechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121\nV 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417).\n\n2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung\n\n4\nüber die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301).\n\n3.1.1 Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung ein Vermögen der Beschwerdeführerin (per 31.12.2016) gemäss der Steuererklärung 2016 von Fr. 26'678.-- sowie\nein Verzichtsvermögen von Fr. 347'000.-- zugrunde (inklusive das Stammkapital\nder Unternehmung von Fr. 20'000.--; vgl. Vi-act. 8-6/8; 31-1/2).\n\n3.1.2 Die Vorinstanz ging für die Ermittlung des jährlichen Vermögensverbrauchs\nund die nicht erklärbare Vermögensabnahme (Fr. 387'000.-- per 31.12.2013) der\nBeschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 von folgenden Zahlen aus (vgl.\nAktennotiz vom 22. August 2017 [Vi-act. 29-1/2]):\n\nAnzurechnende Lebenskosten an die Vermögensabnahmen:\nKrankenkassenprämie (2017) Fr. 229.05 x 12 Fr. 2'748.60\nZusatzversicherung Krankenkasse (2017) Fr. 328.20 x 12 Fr. 3'938.40\nLebensbedarf Fr. 19'290.00\nMietzins Fr. 17'370.00\nTotal Ausgaben pro Jahr Fr. 43'347.00\n\nVermögensabnahme 2012 rund Fr. 525'000.-\nLebenskosten Fr. 50'000.00\nSteuerzahlungen Kapitalauszahlungen Fr. 22'001.40\nAngenommener Betrag Steuerverwaltung f. Stammkapital Fr. 44'000.00\nPrivat Schulden Fr. 21'945.00\ndiv. Ausgaben gem. Aufstellung inkl. Auto aus Leasing Fr. 46'987.00\nTotal Fr. 184'933.40\nNicht erklärbare Vermögensabnahme 2012 rund Fr. 340'000.00\n\nVermögensabnahme 2013 rund Fr. 110'000.-\nLebenskosten Fr. 25'000.00\nPrivat Schulden Fr. 18'089.00\ndiv. Ausgaben gem. Aufstellung Fr. 19'320.00\nTotal Fr. 62'409.00\nNicht erklärbare Vermögensabnahme 2012 (recte: 2013)\nrund Fr. 47'000.00\n\nFür das Jahr 2012 rechnete die Vorinstanz Lebenskosten von Fr. 50'000.--, für\ndas Jahr 2013 von Fr. 25'000.-- an, was sie damit begründete, dass die Beschwerdeführerin (2012) bis 28. Februar 2013 (Bezug einer Altersrente von rund\nFr. 26'800.-- [Jahr 2017] ab 1.3.2013) keine Einnahmen verzeichnete.\n\n"}