{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "73f42dfc9946b565b6868e1bf4df18fe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-35_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_35_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2fe8e5a6e50450d25ca63fc14fc1ad7655ccc60602cd086f9de50831bfa86f349c0b833b1a25eec652476dd33d7f66161d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_35", "Checksum": "6df742646c4c8c3f54d1a385ef0aaf89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B.________ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--.\n\nB. Am 11. Juli 2017 (eingegangen am 13.7.2017) meldete sich A.________\n(Jahrgang 1950) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 22. August 2017\nverneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch ab 1. Juli 2017\n(Vi-act. 30), da sie aufgrund eines angerechneten Verzichtsvermögens von\nFr. 347'000.-- einen Einnahmenüberschuss ermittelte (vgl. Vi-act. 31-2/2).\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. September 2017 Einsprache (Vi-act. 32), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 abwies (Vi-act. 46).\n\nD. Dagegen reichte A.________ am 14. März 2018 (eingegangen am\n15.3.2018) fristgerecht Beschwerde bei der Ausgleichskasse Schwyz ein, welche\ndie Eingabe gleichentags an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies. Sinngemäss beantragt A.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Mit ihrer Beschwerde reicht sie steuerliche Bewertungen ihrer Unternehmung für die Jahre 2009 bis 2016 ein.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, wozu sich A.________ mit Stellungnahme vom 19. April 2018 unter Beilage weiterer Dokumente äusserte. Mit\nEingabe vom 2. Mai 2018 reichte die Vorinstanz hierzu eine Stellungnahme ein,\nworaufhin sich A.________ am 9. Mai 2018 erneut in der Angelegenheit vernehmen liess unter Beilage einer Zusammenfassung des Kapital- (bzw. Vermögens-\n)verzehrs in den Jahren 2011 bis 2013.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG,\nSR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur\nDeckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht\n\n2\ndem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen\nübersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten\nAusgaben und die anrechenbaren Einnahmen.\n\n1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu\ngehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser\nbeträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens,\nsoweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1\nlit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen\nGrundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische\nAktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften,\ngewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2009, S. 163).\n\n2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann\n(vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine\nVerhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer \"Normalitätsgrenze\" oder\nüber ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse\nwie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc.\ngrundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG\ndar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11\nAbs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der\nzweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab\nS. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174\nunten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch\nmacht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt.\n\n"}