ATSG sieht für Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich Kostenlosigkeit des Verfahrens vor; Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Versicherer untereinander, welche sich nicht unmittelbar auf ein Verhältnis der Sozialversicherung zu einer versicherten Person beziehen, beurteilen sich jedoch nicht nach den Bestimmungen des ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 57 Rz 30), weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften der VRP zur Anwendung gelangen. 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen.