7. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der Klägerin (§ 72 Abs. 2 VRP). Zwar sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar (Art. 1 FamZG) und Art. 61 lit. a ATSG sieht für Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich Kostenlosigkeit des Verfahrens vor;