6.5.2 Hinsichtlich der hier streitigen Frage, wie es sich bezüglich der Schwankungsreserve einer Familienausgleichskasse verhält, wenn ein Teil der bisher Angeschlossenen zu einer neuen Familienausgleichskasse wechselt, bestehen zwar keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessende echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich dem Gesetz für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt (Urteil BGer C 74/03 vom 26.7.2004 Erw. 4.2 m.H.).