Zwar liegt das Vermögen der Beklagten in Form der Schwankungsreserve zur Zeit über dem für sie gesetzlich vorgesehenen Maximum von 50% (§ 24 EGzFamZG), der Beitragssatz wurde im Übrigen seit Inkrafttreten des FamZG kontinuierlich von zunächst 1,6% auf 1,4% gesenkt (vgl. Klage vom 8.3.2018 S. 4 und § 2 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19.10.2016, SRSZ 370.110). Die per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Reduzierung des Beitragssatzes auf 1,4% und die gleichzeitige Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen wird zu einem Abbau der Schwankungsreserve führen. Nachdem der Beitragssatz vom Kantonsrat festgelegt wird (§ 7 Abs. 1 EGzFamZG), liegt es