6.4 Familienausgleichskassen – und somit auch die Beklagte – verfolgen nicht das Ziel der Äufnung von Vermögen. Vielmehr soll die Rechnung ausgeglichen sein. Die Vermögensbildung wird denn auch klar auf die Äufnung der Schwankungsreserve begrenzt (Art. 15 Abs. 3 FamZG, Art. 13 FamZV). Zwar liegt das Vermögen der Beklagten in Form der Schwankungsreserve zur Zeit über dem für sie gesetzlich vorgesehenen Maximum von 50% (§ 24 EGzFamZG), der Beitragssatz wurde im Übrigen seit Inkrafttreten des FamZG kontinuierlich von zunächst 1,6% auf 1,4% gesenkt (vgl. Klage vom 8.3.2018 S. 4 und § 2 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19.10.2016, SRSZ 370.110).