7.2) führt dazu, dass die Solidargemeinschaft für Familienzulagen alle in demselben Kanton tätigen Familienausgleichskassen umfasst und eine Risikoverteilung besteht (vgl. BGE 135 V 176 Erw. 6.2.3). Der im Kanton Schwyz vorgesehene Lastenausgleich läuft mathematisch zwingend auf einen bei allen im jeweiligen Kanton tätigen Familienaus-