Es sind auch verschiedene andere Lösungen zulässig (und umgesetzt), soweit das Geld für Familienzulagen verwendet wird. Auch wenn der Kanton Schwyz mithin bei der Totalliquidation einer Familienausgleichskasse eine Verteilung des Überschusses an diejenigen Familienausgleichskassen vorsieht, welche die ausgeschiedenen Mitglieder übernehmen, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Ausscheiden eines Teils der Mitglieder aus einer Familienausgleichskasse ein Teil des Vermögens an die übernehmende Ausgleichskasse fliessen muss. Entsprechende Regelungen finden sich im Übrigen – soweit ersichtlich – auch nicht in anderen Kantonen.