Umso weniger kann eine entsprechende Verpflichtung beim Ausscheiden eines Teils der Angeschlossenen aus der Kasse angenommen werden. Wie bereits erwähnt, sehen für den Fall der Liquidation einer Familienausgleichskasse denn auch nicht alle Kantone vor, dass ein allfälliger Überschuss an diejenigen Kassen fallen, welche die Mitglieder oder einen Teil der Mitglieder übernehmen. Es sind auch verschiedene andere Lösungen zulässig (und umgesetzt), soweit das Geld für Familienzulagen verwendet wird.