Dafür besteht auch kein Anlass, denn soweit die Auffangkasse bestehen bleibt, wird ihr Vermögen wie in Art. 14 FamZV vorgegeben, weiterhin für Familienzulagen verwendet. Von Bundesrechts wegen besteht keine Verpflichtung, dass die Kantone bei einer Liquidation der Familienausgleichskasse einen allfälligen Überschuss denjenigen Kassen ausbezahlen müssen, welche Mitglieder der aufgelösten Kasse übernehmen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem AHVG und der entsprechenden Verordnung (das diese Problematik so gar nicht kennt). Umso weniger kann eine entsprechende Verpflichtung beim Ausscheiden eines Teils der Angeschlossenen aus der Kasse angenommen werden.