6.3.2 Im Gesetz und den dazugehörenden Verordnungen finden sich im Weiteren keine Bestimmungen, welche das Ausscheiden aus der Auffangkasse einiger Mitglieder, die einer neuen oder andern Verbandsfamilienausgleichskasse angeschlossen werden, als Teilliquidation qualifizieren würden. Dafür besteht auch kein Anlass, denn soweit die Auffangkasse bestehen bleibt, wird ihr Vermögen wie in Art. 14 FamZV vorgegeben, weiterhin für Familienzulagen verwendet.